{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDie Klägerin mache eine äquivalente Patentverletzung geltend. Im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents seien Sprühpistolen mit Druckluft- oder\nLösungsmittelspülung bekannt gewesen und es habe zum Stand der\nTechnik gehört, dass die Spülung an der Pistole selbst ausgelöst werden\nkönne, sei dies mittels desselben Abzugshahns, der auch für das Sprühen verwendet werde, eines an der Schaftrückseite angebrachten Drückers, eines Knopfs einer in der Nähe des Pistolengriffs integrierten\nFernbedienung, eines Knopfs an der Rückseite des Pistolengriffs oder eines gleich oberhalb des Pistolengriffs am Schaft angeordneten Knopfs.\nUnterstelle man argumentationshalber, dass das Klagepatent neu und erfinderisch sei, verbleibe angesichts des Standes der Technik nur eine\nkleine, eng auf die offenbarte Lehre beschränkte Bereicherung der Technik. Wenn überhaupt sei die Technik höchstens dadurch bereichert worden, dass ein Ausführungsbeispiel dafür gezeigt worden sei, wie die Spülung mittels eines in unmittelbarer Nachbarschaft des Beschichtungsmaterialstromreglungselements am Pistolengriff angebrachten zusätzlichen\nAbzugshahns ausgelöst und gesteuert werden könne. Entsprechend eng\nsei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch der Schutzbereich zu ziehen. Die OptiFlex 2 verwirkliche die patentgemässe Lösung\n“Einfinger-Bedienung mit zwei benachbarten Abzugshähnen“ nicht. Weder sei bei der OptiFlex 2 eine Bedienung mit nur einem Finger möglich,\n\nSeite 17\nO2013_008\n\nnoch verfüge die OptiFlex 2 über zwei benachbarte Abzugshähne. Eine\näquivalente Verletzung scheide bereits aus diesem Grund aus. Sodann\nseien zwei separate Abzugshähne für das Bedienen des Pulverstroms\nund des Spülluftstroms einerseits (Klagepatent) und ein Abzugshahn mit\neinem zusätzlichen Knopf, mit dem die Funktion des einen Abzugshahns\nverändert werden könne, andererseits (OptiFlex 2), nicht funktionsgleiche\nMittel. Im ersten Fall bedürfe es zur Auslösung und Bedienung des Spülluftstroms einer einzigen Aktion des Benutzers (er müsse mit demselben\nFinger lediglich den zweiten Abzugshahn drücken), während der Benutzer im zweiten Fall zunächst mit dem zusätzlichen Knopf die Funktion des\neinen Abzugshahns umprogrammieren müsse, um danach mit dem einen\nAbzugshahn den Spülluftstrom auszulösen. Dadurch werde die Bedienung komplizierter, aber die Gefahr von Fehlmanipulationen (unbeabsichtigtes Drücken des falschen Abzugs) reduziert. Auch die zweite Voraussetzung für eine äquivalente Verletzung sei vorliegend deshalb nicht gegeben. Schliesslich setze eine äquivalente Verletzung voraus, dass die\nabweichende Lösung durch die Patentbeschreibung nahegelegt werde.\nDie Beschreibung des Klagepatents enthalte nicht den geringsten Hinweis, der den Fachmann auf die Idee bringen könnte, die beiden gemäss\nBeschreibung direkt benachbart übereinander am Griffteil angebrachten\nAbzugshähne für die Auslösung des Beschichtungsmaterialstroms und\ndes Spülluftstroms durch einen Abzugshahn und eine an der Rückseite\ndes Verlängerungsteils platzierte Fernbedienung, die der Umprogrammierung der Funktion des Abzugshahns diene, zu ersetzen. Eine solche Lösung sei im Klagepatent durch nichts vorgezeichnet.\n\nFerner erhebt die Beklagte für den Fall, dass Anspruch 1 des Klagepatents als durch die OptiFlex 2 verletzt erachtet werden sollte, den Einwand der Nichtigkeit des Klagepatents. Sie macht geltend, es fehle dem\nKlagepatent an der erforderlichen Neuheit (gegenüber D1 sowie D2),\neventualiter mangle es ihm an erfinderischer Tätigkeit (im Lichte der D1 in\nKombination mit dem allgemeinen Fachwissen, im Lichte der D1 in Kombination mit der US 5,381,962 (D3) sowie im Lichte der D1 in Kombination mit der US 3,606,170 (D4) oder der US 3,837,575 (D5) oder der\nUS 4,193,546 (D6)).\n\n2.5 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\nSeite 18\nO2013_008\n\n3. Prozessuales\n\n3.1 Zuständigkeit\n\nDie Klägerin hat ihren Sitz in den USA, die Beklagte in der Schweiz. Es\nhandelt sich somit um einen Sachverhalt mit internationalem Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 22 Nr. 4 LugÜ sowie Art. 26 PatGG ist das\nBundespatentgericht örtlich und sachlich zuständig.\n\n3.2 Anwendbares Recht\n\nGemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage\nschweizerisches Recht anwendbar.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Das Fachrichtervotum kommt zum Schluss, dass das Patent rechtsbeständig ist und\ndurch Nachmachung verletzt wird.\n\nIm Resultat folgt der Spruchkörper dem Fachrichtervotum mit teilweise\nabweichender Begründung.\n\n4.2 Auslegung des Anspruchs 1:\n\nIm Streit steht ein Schweizer Teil eines Europäischen Patents. Nach Art.\n70 (1) EPÜ ist die Fassung in der Verfahrenssprache, hier die englische\nFassung, die verbindliche Fassung. Der Schweizer Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Einschränkungen dieses Grundsatzes wegen Einreichung\neiner Übersetzung im Sinne von Art. 70 (3) EPÜ vorzusehen. Die verbindliche Fassung für das Bundespatentgericht ist damit die englische Fassung.\n\n"}