{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nGemäss Merkmal K15 sei das \"Spülluftstromreglungselement\" mit dem\n\"Griffteil 26\" \"verbunden\". Es gelte, die Bedeutung der beiden merkmalsrelevanten Begriffe \"Griffteil 26\" und \"verbunden\" zu ermitteln. Das Klagepatent unterscheide zwischen \"Griffteil 26\" und \"Verlängerungsteil 28\".\nBeim Griffteil 26 handle es sich um den schräg nach unten verlaufenden\nPistolengriff, der ein Basisteil 30 umfasse. In der folgenden, dem Klagepatent entnommenen Darstellung sei das Griffteil 26 blau eingezeichnet.\nDas Verlängerungsteil 28 verlaufe oberhalb des Griffteils und umfasse ein\nBasisteil (\"base section\") 32, ein Gehäuseteil (\"housing section\") 34 sowie\nein Laufteil (\"barrel section\") 36. Die Beschreibung ordne das Basisteil 32\nklar und eindeutig dem Verlängerungsteil 28 zu, obschon es einstückig\nmit dem Griffteil ausgeformt sei. In der folgenden Darstellung sei das Verlängerungsteil 28 rot eingezeichnet.\n\nWeiter stelle sich die Frage nach der Bedeutung des Worts \"verbunden\"\nim Kontext von Merkmal K15. In der Beschreibung des Klagepatents\nwerde dazu erläutert, dass das Spülluftstromreglungselement am Griffteil\nangeordnet sei. In der Sprache des Klagepatents bedeute \"verbunden\nmit\" demnach, dass ein bestimmtes Bauteil an einem anderen angeord-\n\nSeite 15\nO2013_008\n\nnet bzw. direkt daran angebracht sei. Diese Auslegung dränge sich auch\nvor dem Hintergrund des im Klagepatent zitierten Standes der Technik\nauf. Das Klagepatent bezeichne die D1 als nächstliegenden Stand der\nTechnik. Darin werde vorgeschlagen, in den Zeichnungen nicht explizit\ndargestellte Mittel für die Auslösung des Spülvorgangs vorzusehen. Für\nden Fachmann sei es selbstverständlich, dass diese Mittel am Schlauchspülanschlussstück 76 oder sonst wo an der Pistole oder an der Druckluftleitung vorzusehen seien. Die Druckluftleitung werde am Schlauchspülanschlussstück 76 befestigt, welches wiederum mit dem Kabelhalter\n41 am Griffteil befestigt sei. Bereits die D1 offenbare demnach, dass die\nMittel für die Auslösung des Spülvorgangs mit dem Griffteil in einem weiteren Sinne “verbunden“ seien. Weil ein derartiges, in einem weiten Sinne\nverstandenes “verbunden“ bereits Gegenstand des Standes der Technik\ngewesen sei, von welchem das Klagepatent ausgehe und gegenüber\nwelchem das Klagepatent den Bedienkomfort erhöhen wolle, ergebe sich\nfür den Fachmann, dass das Merkmal “mit dem Griffteil 26 verbunden“ als\n“am Griffteil 26 angeordnet“ verstanden werden müsse. Andernfalls wäre\ndas Klagepatent gegenüber der D1 nicht neu. In diesem Schluss werde\nder Fachmann dadurch bestärkt, dass bei einer Sprühpistole und sogar\nbei einem Sprühsystem insgesamt letztlich alle Teile direkt oder indirekt\nmiteinander verbunden seien; sonst würde die Sprühpistole auseinanderfallen und das System nicht funktionieren. Für den Fachmann sei auch\naus diesem Grund klar, dass Merkmal K15 nur dann eine sinnvolle Bedeutung habe, wenn es so verstanden werde, dass das Spülluftreglungselement nicht nur irgendwie mit dem Griffteil verbunden, sondern an diesem angeordnet sein müsse. Aus diesen Betrachtungen folge, dass ein\nan der “base section 32“ angeordnetes“ Spülluftstromreglungselement“\nnicht im Sinne von Merkmal K15 “mit dem Griffteil 26 verbunden“ wäre.\nBei der OptiFlex 2 sei die “P“-Taste Bestandteil der Fernbedienung. Die\nFernbedienung sei bei der OptiFlex 2 in demjenigen Bereich angeordnet,\nder gemäss Klagepatent dem Basisteil 32 entspreche. Wie gezeigt, zähle\ndas Klagepatent das Basisteil 32 nicht zum Griffteil 26, sondern zum Verlängerungsteil 28. Die “P“-Taste sei also nicht wie vom Klagepatent vorgegeben mit dem Griffteil, sondern mit dem vom Griffteil verschiedenen\nVerlängerungsteil “verbunden“. Werde die “P“-Taste der OptiFlex 2 argumentationshalber als “Spülluftstromreglungselement“ betrachtet, würde\nsie jedenfalls das Merkmal K15 nicht erfüllen.\n\nSeite 16\nO2013_008\n\nNichterfüllung von Merkmal K16:\n\nGemäss Merkmal K16 werde der Luftstrom durch manuelle Betätigung\ndes \"Spülluftstromreglungselements\" \"initiiert, um Beschichtungsmaterial\naus der Spritzpistole (24) zu entfernen\". Der massgebliche Ausdruck \"initiate\" in der englischen Erteilungssprache des Klagepatents bedeute\n\"cause (a process or action) to begin\". Dieses Merkmal bestätige die bereits im Zusammenhang mit Merkmal K14 diskutierte funktionelle Bedeutung des \"Spülluftstromreglungselements\". Merkmal K16 wiederhole,\ndass der Spülluftstrom ausgelöst werde, sobald und solange das \"Spülluftstromreglungselement\" manuell betätigt werde. Bei der OptiFlex 2\nwerde bei Betätigung der \"P\"-Taste kein Spülluftstrom initiiert resp. ausgelöst. Es sei auch nicht so, dass auf das Betätigen der “P“-Taste unausweichlich die lnitiierung einer Spülung folgen werde. Werde länger als\nca. 15 Sekunden gewartet oder die \"P\"-Taste ein zweites Mal gedrückt,\nwerde der Spülmodus wieder deaktiviert, ohne dass ein Spülluftstrom\nausgelöst worden wäre. Die \"P\"-Taste initiiere folglich keinen Spülluftstrom, um Beschichtungsmaterial aus der Spritzpistole zu entfernen, und\nerfülle deshalb auch Merkmal K16 nicht.\n\n"}