{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nZum Stand der Technik gehöre die im Klagepatent erwähnte EP 0 611\n603 A1 (D1). Unter Bezugnahme auf die Figur 1 offenbare die D1 eine\nHandpistole umfassend einen horizontal verlaufenden Abschnitt (Schaft)\n13 und einen davon schräg nach unten abgehenden Griffteil (Pistolengriff) 12, die beide physisch miteinander verbunden seien. Die in der D1\noffenbarte Sprühpistole weise am vorderen Ende des Schafts ein Zerstäubersystem auf, das eine Düse 65 und eine unmittelbar vor der Düse\nangeordnete Hochspannungselektrode 24 aufweise, durch die elektrostatisch aufgeladenes Pulver nach vorne aus der Pistole austrete. Wenn der\nPistolenabzug 37 betätigt werde, werde der Strom, die Pulver- und Luftförderung eingeschaltet; der Pistolenabzug wirke dabei als \"coating material flow control member\". Auch könne die in der D1 offenbarte Sprühpistole mit Spülluft gereinigt werden. Folge man der alternativen Argumentation der Klägerin, wonach nicht der Pistolenabzug gleichzeitig auch das\n\"purge air flow control member\" darstelle, sondern die “P“-Taste als \"purge air flow control member\" zu betrachten sei, sei damit erstellt, dass die\nOptiFlex 2 gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht erfinderisch\nsei. Auch bei dieser Betrachtungsweise gehöre die OptiFlex 2 mit den\nvon der Klägerin als für die Verletzung des Klagepatents relevant erachteten Bestandteilen und Funktionen zum freien Stand der Technik und\nkönne sich der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf sie erstrecken.\n\nSie beschränke sich einstweilen darauf, die wortsinngemässe Verwirklichung der Merkmale O1 und O2, K14, K15 und K16 substantiiert zu bestreiten. Sie behalte sich aber vor, zu einem späteren Zeitpunkt auch die\nNichterfüllung weiterer Merkmale aufzuzeigen:\n\nNichterfüllung der Merkmale O1 und O2:\n\nDie OptiFlex 2 sei eine Sprühpistole, keine \"Vorrichtung zur Anwendung\nbeim Auftrag von Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole ...\" Sie verwirkliche die Merkmale O1 und O2 deshalb nicht.\n\nSeite 13\nO2013_008\n\nNichterfüllung von Merkmal K14:\n\nGemäss Merkmal K14 verfüge die erfindungsgemässe Spritzpistole \"ausserdem\" über ein \"Spülluftstromreglungselement\". Bereits der Anspruchswortlaut mache deutlich, dass das \"Spülluftstromreglungselement\" zusätzlich zu den in den vorangehenden Merkmalen bezeichneten\nTeilen, insbesondere zusätzlich zu dem in Merkmal O11 genannten \"Beschichtungsmaterialstromreglungselement\", vorhanden sein müsse. Was\nim Zusammenhang mit dem Klagepatent unter einem \"Spülluftstromreglungselement\" zu verstehen sei, werde in der Beschreibung und den\nZeichnungen, die zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen\nseien, dargelegt. In der Beschreibung werde regelmässig die Wendung\n\"purge air flow control member or secondary trigger\" gebraucht. Gemäss\nden Zeichnungen sei der \"purge air flow control member or secondary\ntrigger\" ein Abzugsbügel, was sich mit dem allgemeinen Verständnis des\nWorts \"trigger\" decke. In der Beschreibung werde sodann die Bedeutung\ndes \"purge air flow control member or secondary trigger\" in funktioneller\nHinsicht erläutert. Gemäss Spalte 6, Zeilen 32-38 und 55-57 werde der\nSpülluftstrom ausgelöst, wenn und solange der \"purge air flow control\nmember or secondary trigger\" manuell betätigt werde. Die Klägerin anerkenne diese Funktion des \"purge air flow control member or secondary\ntrigger\". Übereinstimmend mit dem Wortlaut von Merkmal K14 sei der\nBeschreibung und den Zeichnungen weiter zu entnehmen, dass der \"purge air flow control member or secondary trigger\" zusätzlich zu einem\n\"coating material flow control member or main trigger\" (\"Beschichtungsmaterialstromreglungselement\") vorhanden sein müsse und das \"Beschichtungsmaterialstromreglungselement\" nicht gleichzeitig auch das\n\"Spülluftstromreglungselement\" sein könne.\n\nZusammenfassend sei dem Klagepatent folgende Definition des \"Spülluftstromreglungselements\" zu entnehmen: Das \"Spülluftstromreglungselement\" sei ein vom \"coating material flow control member or main trigger\" verschiedener Abzugshahn, der, wenn und solange er betätigt werde, den Spülluftstrom auslöse. Diese dem Klagepatent zu entnehmende\nDefinition von \"Spülluftstromreglungselement\" sei für das Verständnis des\nKlagepatents massgebend.\n\nAbschliessend sei darauf hinzuweisen, dass dem Klagepatent gegenüber\nder US 3,740,612 (D2) die Neuheit fehlen würde, wenn die \"coating material flow control member\" und \"purge air flow control member\" durch denselben Trigger bedienbar sein dürften.\n\nSeite 14\nO2013_008\n\nDie OptiFlex 2 verfüge nicht über ein derartiges \"Spülluftstromreglungselement\". Der Pistolenabzug falle ausser Betracht, weil der \"coating material flow control member or main trigger\" nicht zugleich der \"purge air flow\ncontrol member or secondary trigger\" sein könne, und die \"P\"-Taste könne deswegen nicht der \"purge air flow control member or secondary trigger\" sein, weil nicht der Spülluftstrom ausgelöst werde, wenn und solange\ndie \"P\"-Taste gedrückt werde.\n\nNichterfüllung von Merkmal K15:\n\n"}