{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nSchaft 3, einen Teil 9a des Pistolengriffs und, im Innern, alle relevanten\nKanäle und Kammern, z.B. für die Hochspannungskaskade, welche die\nder Pistole zugeführte Niederspannung hochtransformiere.\n\nAm bereits im Grundelement vorhandenen Teil 9a des Pistolengriffs werde das rückwärtige (schwarze) Teil 9b des Pistolengriffs befestigt. In das\nrückwärtige Teil 9a des Griffs seien Kabel für die Stromzufuhr, die Kommunikation der Pistole mit dem Steuergerät (sogenannte Signalleitungen)\nsowie die Erdung integriert. Die Kabel für die Stromzufuhr und die Signalleitungen mündeten pistolenseitig in einen sechspoligen Stecker 21.\n\nDer Pistolenabzug 17 werde in zwei am unteren Schaftrand angeordnete\nKanäle eingeschoben. Er umfasse einen Magneten, der in gedrücktem\nZustand des Pistolenabzugs einen Reedkontakt 25 schliesse, sowie eine\nFeder, gegen deren Widerstand der Pistolenabzug gedrückt werden\nmüsse.\n\nAn der Rückseite des Schafts werde die sogenannte Fernbedienung 7\nbefestigt und mit dem sechspoligen Stecker 21 verbunden. Die Fernbedienung umfasse den bereits erwähnten Reedkontakt 25, der in gedrücktem Zustand des Pistolenabzugs durch den am Pistolenabzug befestigten\nMagneten geschlossen werde. An ihrer Rückseite weise die Fernbedienung 7 drei Tasten auf. Mit der Taste mit dem Pfeil nach oben könne der\nPulverausstoss erhöht, mit der Taste mit dem Pfeil nach unten verringert\nwerden. Die Taste \"P\" werde im Zusammenhang mit der Spülung der Pistole verwendet. Die Fernbedienung 7 heisse so, weil über sie nicht direkt\ninnerhalb der Pistole Vorgänge ausgelöst würden, sondern mit ihr via die\nbereits erwähnten Signalleitungen das Steuergerät fernbedient werde.\nWürden die Pfeiltasten gedrückt, sende die Fernbedienung entsprechende Befehle zur Erhöhung respektive Ver\n\nSeite 11\nO2013_008\n\nringerung des Pulverausstosses an das Steuergerät. Werde die \"P\"-Taste\ngedrückt, erhalte das Steuergerät die Anweisung, dass von nun an beim\nBetätigen des Pistolenabzugs 17 keine Pulverpartikel, sondern ausschliesslich Druckluft zur Pistole geschickt werden solle. Durch das Drücken der \"P\"-Taste werde also nicht etwa der Spülluftstrom initiiert, sondern lediglich dem Steuergerät mitgeteilt, wie durch zukünftiges Betätigen\ndes Pistolenabzugs ausgelöste Impulse zu verstehen seien. Werde der\nPistolenabzug während den folgenden ca. 15 Sekunden nicht betätigt\noder die \"P\"-Taste ein zweites Mal gedrückt, wisse das Steuergerät, dass\nvon nun an wieder Pulver zur Pistole geschickt werden solle, wenn der\nPistolenabzug betätigt werde. Sei dem Steuergerät durch Drücken der\n\"P\"-Taste mitgeteilt worden, dass der Benutzer in den Spülmodus wechseln wolle, stünden dem Benutzer zwei verschiedene Spülfunktionen zur\nVerfügung. Werde der Pistolenabzug 17 einmal betätigt, sende die Steuereinheit in einem vorgegebenen Rhythmus während rund 17 Sekunden\nDruckluftstösse zur Pistole. Durch zweimaliges Betätigen des Pistolenabzugs werde die manuelle Spülung aktiviert, d.h. der Benutzer könne dann\nden Rhythmus der Druckluftimpulse mittels des Pistolenabzugs selbst\nbestimmen.\n\nDie Beklagte erhebt unter anderem die Einrede des freien Standes der\nTechnik: Werde der klägerischen Darstellung der OptiFlex 2 gefolgt, sei\ndie OptiFlex 2 gegenüber der US 3,740,612 (D2) nicht neu. Gemäss den\nAusführungen der Klägerin handle es sich bei der OptiFlex 2 um eine\nHandpistole umfassend einen horizontal verlaufenden Abschnitt (Schaft)\nund einen davon schräg nach unten abgehenden Griffteil (Pistolengriff),\ndie beide physisch miteinander verbunden seien. Die OptiFlex 2 weise\nam vorderen Ende des Schaftes ein Zerstäubersystem auf, das eine Düse und eine unmittelbar vor der Düse angeordnete Hochspannungselektrode aufweise, durch die elektrostatisch aufgeladenes Pulver nach vorne\naus der Pistole austrete. Wenn der Abzug betätigt werde, werde der\nStrom, die Pulverförderung und die Spülluft eingeschaltet; der Pistolenabzug wirke dabei als \"coating material flow control member\". Ausserdem\nkönne der Pistolenabzug zusätzlich als \"purge air flow control member\"\nqualifiziert werden: Der Pistolenabzug sei mit dem Pistolengriff bzw. Griffteil verbunden, und es sei klar, dass der Pistolenabzug durch Drücken\nden Spülluftstrom triggere. Diese Beschreibung der OptiFlex 2 treffe eins\nzu eins auch auf die in der D2 offenbarte Sprühpistole zu. Damit sei,\nwenn man der klägerischen Argumentation und Beschreibung der OptiFlex 2 folge, die OptiFlex 2 mit den von der Klägerin als für die Verletzung des Klagepatents relevant erachteten Bestandteilen und\n\nSeite 12\nO2013_008\n\nFunktionen gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und damit nicht\npatentwürdig und gehöre somit zum freien Stand der Technik.\n\n"}