{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\ninsbesondere beim Entfernen von überschüssigem Pulvermaterial aus\nder Pistole. An einer Vorrichtung gemäss dem Oberbegriff des Anspruchs\n1 werde zur Lösung dieser Aufgabe vorgesehen, dass die Sprühpistole\nauch ein Spülluftstrom-Steuerelement (purge air flow control member)\naufweise, welches mit dem Griffteil verbunden sei (connected with), und\nwelches mit der Hand betätigbar sei (manually operable), um einen Luftstrom einzuleiten (initiate), der von dem Beschichtungsmaterial-\nDurchgang in dem Erweiterungsteil durch die Düse ströme, um Beschichtungsmaterial aus der Sprühpistole zu entfernen (Anspruch 1).\n\nWährend also im Stand der Technik die Spülung einer Sprühpistole mit\nSpülluft nicht an der Handpistole selbst, sondern abseits von der Pistole\nhabe gesteuert werden müssen, könne nunmehr die Bedienperson der\nPistole direkt an der Pistole vom Griffteil aus manuell den Spülvorgang\nmittels eines dafür vorgesehenen Spülluftstrom-Steuerelements einleiten\n(initiieren).\n\nHierdurch vereinfache sich die Bedienung der gesamten Vorrichtung, insbesondere, wenn man bedenke, dass die Sprühpistole in der Regel über\nlängere Schläuche und Leitungen mit einer externen Versorgungs- bzw.\nSteuereinheit verbunden sei, die Beschichtungsmaterial, Druckluft und\nStrom bereitstelle. Von dieser Steuerungseinheit aus habe das Bedienungspersonal bisher den Druckluft-Spülvorgang initiieren müssen. Die\nNotwendigkeit, die Pistolenspülung bei der Steuerung und nicht am Pistolengriff zu aktivieren, sei besonders mühsam gewesen, weil der Pulverbeschichtungsprozess ein sehr repetitiver Prozess sei: das Bedienungspersonal beschichte dutzende, manchmal hunderte von Teilen, die auf\ndem Fliessband vorbeigeführt würden. Bei einer solch repetitiven Aufgabe\ngestalte jede zusätzliche Hand- oder Körperbewegung und/oder jeder zusätzliche Arbeitsweg für das Bedienungspersonal den Arbeitsablauf\nschwieriger und reduziere die Effizienz bzw. Zuverlässigkeit des Prozesses. Die Pistolenspülung müsse während einer Arbeitsschicht sehr oft\ndurchgeführt werden, um die Sprühpistole einwandfrei funktionstüchtig zu\nhalten. Dabei sei die \"menschliche Versuchung\" des Bedienungspersonals früher gross gewesen, sich den mühsamen Spülvorgang zu sparen –\nmit dem Risiko, dass Teile womöglich nicht ordnungsgemäss beschichtet\nwürden, weil das Bedienungspersonal den Vorgang trotz teilweisen Pulverresten in der Sprühpistole fortgesetzt habe. Durch die Anordnung des\nSpülabzugs an der Pistole könne das Bedienungspersonal nunmehr ohne\ndie Haltung oder Position zu ändern die Pistole nach unten halten, den\nSpülabzug bedienen, um das angesammelte Pulver zwischen der Be-\n\nSeite 9\nO2013_008\n\nschichtung einzelner auf dem Band vorbeilaufender Teile auszustossen\nund dann das nächste Teil beschichten. Diese Steigerung in Bedienungsfreundlichkeit und Effizienz sei vor der Erfindung gemäss Klagepatent\nnoch nicht gegeben gewesen.\n\nDie Beklagte biete als unmittelbare Konkurrentin der Klägerin unter der\nTypenbezeichnung OptiFlex 2 eine Pulver-Sprühpistole an, die in gleicher\nWeise für die manuelle elektrostatische Pulverbeschichtung von Gegenständen mit organischen Pulvern ausgelegt sei. Der Anwendungsbereich\nund die Funktionalität der OptiFlex 2-Pistole seien nahezu identisch mit\ndenen der oben beschriebenen Encore® LT Manual Powder Gun. Insbesondere habe die OptiFlex 2-Pistole der Beklagten auch eine an der Pistole selbst steuerbare Spülfunktion. Mit der OptiFlex 2-Pistole greife die\nBeklagte widerrechtlich in den durch das europäische Klagepatent geschützten Bereich ein.\n\nDamit macht die Klägerin wortsinngemässe Patentverletzung (Nachmachung) des Klagepatents geltend, eventualiter äquivalente Patentverletzung (Nachahmung).\n\n2.4 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Sprühpistole gemäss\ndem Klagepatent habe am Griffteil 26 zwei separate Abzüge (main trigger\nund secondary trigger). Durch Drücken des main trigger werde der Pulverstrom ausgelöst, durch Drücken des secondary trigger der Spülluftstrom. Die Sprühpistole der Beklagten, gegen die sich die Klage richte,\nunterscheide sich hiervon in zentralen Punkten. Die angegriffene\nSprühpistole habe am Griffteil nur einen Trigger. An der Schaftrückseite,\neiner Stelle, die das Klagepatent explizit nicht dem Griffteil 26, sondern\ndem Verlängerungsteil 28 zuordne, verfüge die Pistole der Beklagten\nüber eine Fernbedienung mit einer mit einem \"P\" bezeichneten Taste. Mit\ndieser \"P\"-Taste werde nicht der Spülluftstrom ausgelöst, sondern lediglich der Steuerungseinheit mitgeteilt, dass bei Pressen des Triggers am\nGriffteil von nun an kein Pulver mehr zur Pistole geschickt werden solle.\nEntgegen der Lehre des Klagepatents verfüge die Pistole der Beklagten\nalso nicht über zwei Trigger am Griffteil 26 und überhaupt nicht über einen secondary trigger, durch dessen Betätigung der Spülluftstrom ausgelöst werde.\n\nDie Handpistole OptiFlex 2 sei für das elektrostatische Beschichten mit\norganischem Pulver bestimmt. Grundelement der OptiFlex 2 sei ein\nSpritzgussgehäuse, das in einem Teil gegossen werde. Es enthalte den\n\nSeite 10\nO2013_008\n\n"}