{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDarauf folgten eine Stellungnahme der Klägerin zu neuen Vorbringen in\nder Duplik vom 29. April 2014, eine Noveneingabe der Beklagten vom 30.\nApril 2014 (betr. vorläufige Einschätzung des deutschen Bundespatentgerichts), eine Stellungnahme der Beklagten vom 9. Mai 2014, eine Stellungnahme der Klägerin vom 9. Mai 2014 sowie eine Stellungnahme der\nBeklagten vom 23. Mai 2014. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Beklagten (betr. Urteil Landgericht Düsseldorf), zu welcher die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Stellung\nnahm. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erfolgte eine weitere Stellungnahme\nder Beklagten.\n\n1.7 Am 17. November 2014 erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi\nein Fachrichtervotum. Die Parteien nahmen dazu je mit Eingabe vom 29.\nJanuar 2015 Stellung.\n\n1.8 In der Folge wurden die Parteien auf den 15. Juni 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen.\n\nSeite 6\nO2013_008\n\n1.9 Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ersuchte der Parteivertreter der Klägerin darum, die US-amerikanische Klientschaft davon zu entbinden, an\nder Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen. Mit Eingabe ebenfalls\nvom 8. Mai 2015 erfolgte eine Noveneingabe der Beklagten mit einem Urteil des deutschen Bundespatentgerichts zum deutschen Teil des Klagepatents. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurde dem klägerischen Gesuch betreffend Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung\nstattgegeben. Gleichentags wurde die Noveneingabe der Beklagten der\nKlägerin zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte.\n\n1.10 Am 15. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Der Prozess ist\nspruchreif.\n\n2. Parteien, Sachverhalt, Parteivorbringen\n\n2.1 Die Klägerin ist ein US-Unternehmen und gehört zu den weltweit führenden Herstellern von Auftragssystemen für Klebstoff, Dichtmittel und\nPulver/Nasslackbeschichtungen in der industriellen Anwendung. Die Klägerin bietet u.a. das neue manuelle Pulverauftragssystem Encore® LT an,\ndas über zahlreiche Funktionen verfügt und dem Beschichter angeblich\neine höchst einfache Bedienbarkeit, unübertroffene Beschichtungs- und\nSteuerungsmöglichkeiten und beispiellos anpassbare Beschichtungsleistung bietet.\n\n2.2 Die Beklagte, eine schweizerische GmbH mit Sitz in St. Gallen, ist\ninsbesondere auf dem Gebiet elektrostatischer Beschichtungsgeräte tätig. Sie gehört zum US-amerikanischen Graco-Konzern, dessen europäische Holdinggesellschaft, die Graco International Holding Sàrl, in Luxembourg domiziliert ist.\n\n2.3 Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 0 899 016\nB1 (Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 9. Juli 2003 erteilt, ist für\ndie Schweiz in Kraft und bezieht sich auf eine Sprühpistole, die einen\nSprühstrahl von elektrostatisch geladenem Beschichtungsmaterial (Pulver) auf ein (zu beschichtendes) Objekt richtet (Absatz [0001] des Klagepatents).\n\nDie Klägerin macht geltend, es sei vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents (29. August 1997) bekannt gewesen, derartige Sprühpistolen mit\nLuft durchzuspülen, um Reste des Beschichtungsmaterials aus der Pisto-\n\nSeite 7\nO2013_008\n\nle zu entfernen. Aus der Druckschrift EP 0 611 603 A1 (D1), von der auch\ndas Klagepatent ausgehe, sei eine in der Hand gehaltene elektrostatische\nPulverspritzpistole 10 bekannt (siehe nachfolgende Fig. 1), die ein Spritzgehäuse 13, Mittel 24 zum Pulveraufladen, Mittel zum Pulverspritzen, einen Griffteil 12 zum Halten der Spritzpistole in der Hand eines Anwenders\nund eine Schlauchleitung 21 zum Zuführen von Pulver zu dem Spritzgehäuse umfasse, wobei ein Teil 20 der Schlauchleitung sich benachbart\nzum Griffteil 12 erstrecke.\n\nUm sowohl für das einfache häufige Reinigen des Strömungsweges in\ndem Schlauchabschnitt zu sorgen, als auch das Ausspülen von Pulveransammlungen aus dem Strömungsweg in der Pistole zu erlauben, sei nach\nder D1 in der Schlauchleitung ein Schlauchspülanschlussstück 76 vorgesehen, das am unteren Ende des Schlauchabschnittes 20 befestigt sei.\nDas Schlauchspülanschlussstück 76 sei über einen Rohrbogen an eine\nDruckluftzuführung angeschlossen, die aktiviert werden könne, um Spülluft durch den Zuführungsschlauch und den Pulverströmungsweg in der\nPistole zu schicken. Um die gewünschte Druckluftzuführung zu dem\nSpülanschlussstück selektiv zu regulieren, könnten geeignete Ventilmittel\nvorgesehen werden, die in der Patentschrift nicht gezeigt oder beschrieben würden. Die Pulverspritzpistole selbst sei nicht zur Steuerung der\nSpülung ausgelegt.\n\nDas Klagepatent gehe (im Oberbegriff des Hauptanspruchs 1) von einer\nSprühpistole aus, wie sie in der vorgängig erwähnten Druckschrift D1 offenbart sei (Absatz [0001]). Das Klagepatent stelle sich insbesondere die\nAufgabe, den Bedienungskomfort der Pistole zu erhöhen (Absatz [0002]),\n\nSeite 8\nO2013_008\n\n"}