{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\n Seite 2\nO2013_008\n\nProduktabbildung:\n\nErste Funktionsabbildung:\n\nZweite Funktionsabbildung:\n\nSeite 3\nO2013_008\n\nDritte Funktionsabbildung:\n\n2) Die Beklagte sei zu verpflichten, über die von ihr getätigten Verkäufe und\nden von ihr erzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen Handspritzpistolen gemäss Rechtsbegehren 1 nach anerkannten\nGrundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der Gewinn\nseparat nach Geschäftsjahr ab dem 9.07.2003 auszuweisen ist;\n\nInsbesondere ist die Beklagte zu verpflichten, anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung, namentlich\n\n- der Kostenstellen- und -trägerrechnung (Profitcenter),\n\n- des Kalkulationsschemas,\n\n- der Fakturabelege der direkten Kosten (Kreditoren) und\n\n- der Ertragskontenauszüge sowie der Rechnungskopien (Debitoren) betreffend die klagepatentgemässen Handspritzpistolen\n\nvollständig Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über ihre Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn.\n\n2. Stufe\n\n1) Der Klägerin sei gestützt auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung\nGelegenheit zu geben, ihren erlittenen Schaden oder den von der Beklagten\nerzielten Gewinn zu substantiieren und zu beziffern und die Beklagte sei zu\nverpflichten, nach Wahl der Klägerin Schadenersatz zu leisten oder den erzielten Gewinn zuzüglich 5% Zins herauszugeben.\n\nSeite 4\nO2013_008\n\n2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter\nMitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.\n\nAntrag zum Verfahren\n\nDie Klägerin beantragt weiter, das Verfahren sei\n\n3) in der ersten Stufe der Stufenklage bis zu einem rechtskräftigen Urteil vorerst auf die Frage der Verletzung bzw. Unterlassung (gegebenenfalls\nRechtsbeständigkeit), Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu beschränken und\n\n4) bezüglich Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche vorerst bis\nzur zweiten Stufe der Stufenklage zu sistieren.\"\n\n1.2 Mit Klageantwort vom 18. Juni 2013 stellte die Beklagte folgende\nRechtsbegehren:\n\"1. Die Klage sei abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\"\n\n1.3 Mit Schreiben vom 8. August 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, eine auf die Einrede der Nichtigkeit des Klagepatents beschränkte\nReplik einzureichen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die anschliessend durchzuführende Instruktionsverhandlung informiert und darüber,\ndass an dieser der Präsident sowie als Referent Dr. Tobias Bremi teilnehmen würden.\n\n1.4 Mit Eingabe vom 19. August 2013 machte die Beklagte, ohne damit\nein ausdrückliches Ausstandsbegehren zu formulieren, das Gericht darauf aufmerksam, dass die Beklagte bis 2012 Teil des ITW Konzerns gewesen sei, der, ohne dass die Beklagte dazu konkrete Angaben machte,\n\"ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Prozesses\" habe\nund in die Prozessstrategie eingebunden sei, und dass die Kanzlei des\nReferenten eine schweizerische Tochtergesellschaft dieses Konzerns in\nBezug auf eine europäische Patentanmeldung vertrete.\n\nMit Schreiben vom 21. August 2013 informierte das Gericht die Parteien\ndarüber, dass in den Augen des Präsidenten kein Ausstandsgrund gegeben sei und dass es bei der angekündigten Besetzung für die Instruktionsverhandlung bleibe.\n\nMit Eingabe vom 12. September 2013 erklärte die Klägerin, dass sie angesichts der indirekten Beteiligung der ITW gegen eine Teilnahme eines\n\nSeite 5\nO2013_008\n\nVertreters der ITW bei der Instruktionsverhandlung keine Einwendungen\nhätte. Die Beklagte solle aber aufgefordert werden, sich darüber zu äussern, ob auch in Abwesenheit eines Vertreters der ITW ein Vergleich abgeschlossen werden könnte, und, sollte dies nicht der Fall sein, ob effektiv ein Vertreter der ITW bei der Instruktionsverhandlung anwesend sein\nwürde, weil dies Auswirkungen auf die Person bzw. Personen, die anlässlich der Instruktionsverhandlung seitens der Klägerin teilnehmen würden,\nhätte.\n\nMit Schreiben vom 20. September 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie\nanlässlich der Instruktionsverhandlung so vertreten sein werde, dass eine\nvergleichsweise Regelung verhandelt und abgeschlossen werden könnte.\n\n1.5 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 reichte die Klägerin die auf die\nEinrede der Nichtigkeit beschränkte Replik ein.\n\n1.6 Am 5. Dezember 2013 fand eine Instruktions-/Vergleichsverhandlung\nstatt, die jedoch zu keinem vergleichsweisen Ergebnis führte. Gleichentags wurde deshalb der Klägerin Frist zur Erstattung der vollständigen\nReplik angesetzt, welche mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erfolgte. Die\nDuplik erfolgte mit Eingabe vom 19. März 2014.\n\n"}