4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– zu ersetzen. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 21'768.50 zu bezahlen. Seite 16 O2013_007 Dieses Urteil geht an: