wand gehört allerdings die Gebühr für den Betreibungsregisterauszug im Umfang von CHF 18.–. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 20'156.– zzgl. 8% MWSt., insgesamt somit auf CHF 21'768.50 festzusetzen. Das Bundespatentgericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 18'240.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche sich noch in seinem Besitz befindlichen Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose, a) mit einem Gehäuse und,