Der Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist auf CHF 18'000.– festzusetzen (Art. 3 und Art. 5 KR-PatGer). Die geltend gemachten Auslagen für den Patentanwalt von CHF 2'350.– (inkl. 8% MWSt.) bzw. CHF 2'174.– (exkl. 8% MWSt.) sind im Umfang von CHF 2'156.– (exkl. 8% MWSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer). Der Beizug eines Patentanwalts für die Abklärung der Patentverletzung und die entsprechende Abfassung des Abmahnschreibens war vorliegend notwendig. Nicht zum patentanwaltlichen Auf-