Ausgangsgemäss unterliegt die Klägerin in einem vernachlässigbar geringen Umfang, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 107'350.– auf CHF 10'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– zu ersetzen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses ist der Klägerin zurückzuerstatten.