Nachdem der Beklagten mit Teilurteil vom 14. August 2013 zur Auskunft und Rechnungslegung unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) verpflichtet worden war und der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, ist die zuständige Strafuntersuchungsbehörde entsprechend zu informieren. Seite 14 O2013_007 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen