4.6 Die Klägerin beantragt sodann, dass sämtliche patentverletzende Netzstecker, die sich im Besitz des Beklagten befinden würden, ihr herauszugeben oder zu vernichten seien. Gemäss Art. 8 PatG stellt nicht nur der effektive Verkauf, sondern auch der Besitz zum Verkauf eine Patentverletzung dar. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, sämtliche Netzstecker gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils vom 14. August 2013, die sich noch im Besitz des Beklagten befinden, innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. 5. Überweisung an Strafrichter