und Verpflichtungserklärung vom 2. Januar 2013 bzw. 1. Februar 2013 zweifellos um vorprozessuale Auslagen, die mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Im Schreiben wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass dies ein letzter Versuch sei, die Sache aussergerichtlich zu erledigen und entspricht einem üblichen Vorgehen, bevor Klage eingereicht wird. Diese Kosten sind daher nicht unter dem Titel "Schadenersatz für vorprozessuale Auslagen", sondern unter dem nachfolgenden Titel "Kosten- und Entschädigungsfolgen" abzugelten.