Dazu können auch Kosten gehören, die vorprozessual angefallen sind, d.h. Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung oder mögliche Verhinderung des Prozesses.11 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Patentverletzung vorliegt sowie mit der entsprechenden Abmahnung/Unterlassungs- 10 Kohler, sic! 2008 S. 564, 567; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. A., N 62 zu Art. 73 PatG 11 Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 31 und N 38 zu Art. 95 ZPO