Selbst wenn diese Voraussetzungen als gegeben erachtet würden, so sind die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten (s. nachfolgend Ziff. 6). In der Regel werden mit dem Anwaltstarif nur die mit der Vorbereitung und Durchführung des Prozesses unmittelbar zusammenhängenden notwendigen Auslagen berücksichtigt. Dazu können auch Kosten gehören, die vorprozessual angefallen sind, d.h. Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung oder mögliche Verhinderung des Prozesses.11