Da die Klage – wie bereits erwähnt – bei deren Einreichung zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO) und die geltend gemachten Kosten zu jenem Zeitpunkt zudem bereits feststanden, kann das Rechtsbegehren nur noch nach den Voraussetzungen der Klageänderung (Art. 227/230 ZPO) geändert werden. Selbst wenn diese Voraussetzungen als gegeben erachtet würden, so sind die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten (s. nachfolgend Ziff. 6).