4.5 Ferner macht die Klägerin Schadenersatz für vorprozessuale Patent- anwalts- und Rechtsanwaltskosten geltend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit Klageeinreichung unter diesem Titel Patentanwaltskosten von CHF 2'350.– zzgl. 5% Zins seit 20. März 2013 geltend machte und mit ihrer Stellungnahme betreffend Bezifferung der Forderungsklage noch zusätzlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von CHF 1'001.10, insgesamt CHF 3'351.10 zzgl. 5% Zins seit 2. Januar 2013. In der Begründung ist dann die Rede von CHF 3'128.70; wie die Klägerin auf diesen Betrag kommt, ist nicht nachvollziehbar.