Seite 12 O2013_007 messen zu schätzen.10 Beim vorliegenden Netzstecker ist der erfindungsmässe Anteil offensichtlich zentral; ausschlaggebend ist die technische und hier patentgeschützte Funktionalität. Es rechtfertigt sich daher, den Beklagten zu verpflichten, den ganzen Gewinn im Umfang von CHF 18'240.– herauszugeben.