Die klagende Partei muss sagen, was sie will. 9 Ferner ist für den vom Beklagten erzielten Gewinn nicht die Bestellmenge, sondern die (geschätzte) Anzahl verkaufter Netzstecker massgebend. Da die Klägerin sinngemäss von 1'500 verkauften Netzsteckern ausgeht, ist von einem erzielten Gewinn von CHF 18'240.– (1'500 x CHF 12.16) auszugehen.