Die Klägerin geht grundsätzlich davon aus, dass 3'000 Stück dieses Netzsteckers bestellt worden sind, beziffert ihre Forderung schliesslich auf mindestens CHF 18'311.10, ausgehend von 1'500 bestellten Stück. Zunächst ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der Klage muss die Forderung beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO; Art. 85 Abs. 2 ZPO); eine "Mindestangabe" bzw. eine Angabe "entwederQ oder" ist nicht zulässig. Die klagende Partei muss sagen, was sie will.