Das hat der Beklagte unterlassen; damit ging ihm der gute Glaube ab, und zwar von vorneherein, d.h. schon vor Erhalt der Abmahnungen. Da der Beklagte seiner Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist, ist eine Schätzung des Gewinns analog Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen. Dabei muss die Klägerin als beweisbelastete Partei alle Umstände, die für die Erzielung eines Gewinns oder für dessen Verminderung sprechen, soweit möglich und zumutbar darlegen. Es reicht aus, wenn sie Anhaltspunkte vorbringt, die den geltend gemachten An-