4.3 Was die Gewinnherausgabe betrifft, so ist unbestritten, dass der Beklagte mit dem Verkauf der patentverletzenden Netzstecker im eigenen Interesse und nicht in demjenigen der Klägerin handelte und dass der Beklagte damit einen Gewinn erzielt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Herausgabe des Verletzergewinns Bösgläubigkeit des Geschäftsführers voraus.3 Bösgläubig ist, wer, gemessen am Massstab von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), wusste, wissen musste oder wissen konnte, dass eine fehlerhafte Rechtsstellung vorliegt. Der Richter hat gemäss Art. 4 ZGB nach freiem Ermessen zu urteilen, wann die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vorliegt.4