Somit seien sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 423 OR erfüllt und es bestehe ein Anspruch ihrerseits gegenüber dem Beklagten auf Gewinnherausgabe. Ihr stünden somit ein Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR über CHF 3'128.70 sowie ein Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 423 OR über CHF 18'311.10 zu, was total einen Leistungsanspruch über CHF 21'439.80 ergebe. 3.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. Seite 9 O2013_007