Der Gewinn sei vom Beklagten bösgläubig erzielt worden, da der Inhalt veröffentlichter europäischer Patente gemäss unwiderlegbarer Vermutung als bekannt gelten würden. Die Veröffentlichung des Klagepatents sei am 16. August 2006 erfolgt. Der Beklagte habe somit bösgläubig gehandelt, als er die Raubkopien am 24. Dezember 2012 auf seinem lnternetportal zum Verkauf angeboten habe. Der Beklagte sei zudem mit Schreiben vom 2. Januar 2013 auf die Schutzrechtslage aufmerksam gemacht worden und sei spätestens ab Erhalt des besagten Schreibens bösgläubig.