Der hierdurch erzielte Gewinn sei erst durch den Eingriff in ihre Rechtssphäre möglich geworden und habe sich auch nur aufgrund der Rechtsverletzung der Beklagten realisiert. Es bestehe somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung ihrer absoluten Schutzrechte und der Gewinnerzielung durch den Beklagten.