Der Anspruch auf Gewinnherausgabe setze voraus, dass zwischen der Einmischung in die fremde Rechtssphäre und der Gewinnerzielung ein Kausalzusammenhang bestehe. Der Verletzer habe den Gewinn demnach nur insoweit herauszugeben, als dieser kausal auf die Eingriffshandlung zurückgeführt werden könne. Dass der Verkauf der patentverletzenden Reiseadapter zu einem Preis von CHF 14.95 bei einem Einkaufspreis von CHF 2.7426 geeignet sei, einen Gewinn zu erzielen, stehe ausser Frage. Der hierdurch erzielte Gewinn sei erst durch den Eingriff in ihre Rechtssphäre möglich geworden und habe sich auch nur aufgrund der Rechtsverletzung der Beklagten realisiert.