dass dem Beklagten abgesehen von den Kosten für den Erwerb der patentverletzenden Reiseadapter keine weitere Abzüge angerechnet werden könnten, da die Klägerin hierfür schlichtweg keine Anhaltspunkte habe): Kosten CHF 2,7426 x 3'000 CHF 8'227.80 Umsatz CHF 14.95 x 3'000 CHF 44'850.– Gewinn CHF 36'622.20