Analysiere man das Facebook-Profil des Beklagten, so sei festzustellen, dass dieser gewisse Produkte immer wieder auf www.gudi.ch zum Verkauf anbiete, was sich dadurch begründe, dass die Bestellmenge eines Produktes so gross gewesen sei, dass es nicht an einem Tag habe abgesetzt werden können und der Beklagte die Restmenge nicht über einen anderen Verkaufskanal an Endverbraucher habe veräussern können. Unter Berücksichtigung dieser Fakten und des Wechselkurses vom 2. Januar 2013 (Tag der Feststellung der Patentverletzung) ergebe sich folgende Berechnung für den Verletzergewinn (diesbezüglich sei der Vollständigkeit halber aufgeführt,