Zum andern verlangt die Klägerin Gewinnherausgabe. Mit Teilurteil des Bundespatentgerichtes vom 14. August 2013 sei festgestellt worden, dass der Beklagte durch seine Handlungen ihr Patent verletze. Es liege somit ein Eingriff in fremde Rechtsgüter in Form einer Verletzung absolut geschützter Rechte vor. Die damit einhergehenden Handlungen nehme der Beklagte in eigenem Interesse und entgegen ihrem Willen vor, so dass eine Geschäftsanmassung gegeben sei.