Der Beklagte habe wissentlich und willentlich gehandelt. Im Patentregister veröffentlichte Patentanmeldungen würden als allgemein bekannt gelten. Von den Verletzungshandlungen habe der Beklagte trotz einer Abmahnung keinen Abstand genommen, so dass offensichtliches Verschulden vorliege. Somit seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt, so dass der Beklagte ihr für die vorprozessualen Kosten CHF 3'128.70 zu erstatten habe.