Die durch den Beklagten begangene Patentverletzung stelle eine notwendige Bedingung für die bei ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie den entgangenen Gewinn dar (natürliche Kausalität). Der Eingriff des Beklagten in ihre Rechtssphäre sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, da der Beizug von Anwälten als die erfolgversprechendste Vorgehensweise zur Unterbindung von Verletzungshandlungen gelte.