Das widerrechtliche und verschuldete lnverkehrbringen der Reiseadapter durch den Beklagten sei natürlich und adäquat kausal für die bei ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten und den entgangenen Gewinn gewesen. Die durch den Beklagten begangene Patentverletzung stelle eine notwendige Bedingung für die bei ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie den entgangenen Gewinn dar (natürliche Kausalität).