liegen. Die Angemessenheit sei somit sicherlich gegeben. Das Gleiche gelte auch für die vorprozessual verursachten Honorarforderungen des Rechtsanwalts. Die Honorarforderung liege an der unteren Grenze der branchenüblichen Honoraransätze, da mit einem Stundensatz von CHF 300.– abgerechnet worden sei. Der Schaden sei zudem durch widerrechtliche Handlungen des Beklagten herbeigeführt worden, da dieser das betreffende Patent verletzt habe. Die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlungen des Beklagten seien in Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils des Bundespatentgerichtes vom 14. August 2013 festgestellt worden.