Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei ein objektiver Massstab anzulegen. Basis bilde der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für eine korrekte Erledigung des Auftrags benötige. Vorliegend habe der Patentanwalt einen Stundensatz von CHF 264.– verrechnet. Dementsprechend liege bei einem Rechnungsbetrag von CHF 2'350.– ein gesamter Zeitaufwand von acht Stunden und 54 Minuten vor. Sowohl der Zeitaufwand als auch der Stundensatz seien im vorliegenden Fall angemessen und würden sogar unter den durchschnittlichen Ansätzen von Patentanwälten