Zudem sei im Zeitpunkt der Abmahnung das Ausmass der Patentverletzung noch nicht abschätzbar gewesen. Das Versenden eines Abmahnschreibens entspreche dem gängigen Vorgehen bei Patentstreitigkeiten. Zudem habe sie im Sinne von Art. 423 OR Einsicht in die Rechnungslegung des Beklagten verlangt, um überhaupt einen Vergleich mit dem Beklagten abschliessen zu können. Der Beklagte habe aber nie Stellung zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen genommen und auch nie erklärt, dass er Verletzungshandlungen in Zukunft unterlassen werde. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei ein objektiver Massstab anzulegen.