Der Beklagte werbe damit, dass die Produkte "an Lager und sofort lieferbar" seien. Ein Testkauf habe ergeben, dass es sich bei diesem Reisestecker um eine das Klagepatent verletzende Raubkopie handle. Ihr patentanwaltlicher Vertreter habe den Beklagten erstmals am 2. Januar 2013 auf das Klagepatent aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten in der Schweiz unter der Bezeichnung "World USB Travel Charger" vertriebenen Stecker nicht nur äusserlich mit dem Original identisch, sondern auch bezüglich spezifischer patentgeschützter Merkmale mit dem Reiseadapter gemäss Klagepatent identisch seien. Sie habe daher den Beklagten aufgefordert, bis 14. Januar 2013 eine Un-