2.3 Das Gericht trifft einen Entscheid, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 3. Sachverhalt, Parteivorbringen 3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit Waren aller Art, insbesondere Elektrosteckern, handelt. Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma Easy-Tech, Rusillon, welche Handel mit elektronischen Geräten betreibt.