Dabei wurde er insbesondere auch darauf hingewiesen, dass er nach Eingang des Kostenvorschusses zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert würde. Sodann fragte der Beklagte am 13. Januar 2014 erneut telefo- Seite 4 O2013_007 nisch an, ob ihm in der vorliegenden Streitsache eine Frist angesetzt worden sei. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2014 eine Frist bis 4. Februar 2014 angesetzt worden sei, um eine ergänzende Klageantwort einzureichen.