Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde dem Beklagten Frist zur ergänzenden Klageantwort angesetzt. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales 2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ohne Weiteres gegeben (Art. 26 PatGG).