"1. Die Klägerin hält an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest, soweit diese nicht ohnehin bereits gutgeheissen wurden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Schadensersatz über CHF 3351.10 zzgl. Zinsen von 5 % ab dem 2. Januar 2013 zu leisten. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinen vom Gericht zu schätzenden Gewinn, mindestens aber CHF 18'311.10, aus dem Verkauf des Netzsteckers mit der Bezeichnung "Reiseadapter" an die Klägerin herauszugeben, zzgl. Zinsen von 5 % ab dem 2. Januar 2013. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten."