und in Liechtenstein hergestellten, in Verkehr gebrachten, verkauften oder zu den genannten Zwecken eingeführten Netzstecker nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen. Innert Frist kam der Beklagte der Aufforderung zur Rechnungslegung und Auskunft nicht nach. Mit Verfügung vom 27. November 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Forderungsklage gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens zu beziffern. Die entsprechende Eingabe der Klägerin erfolgte am 3. Januar 2014 und stellte die folgenden Rechtsbegehren: