mit dem es dem Beklagten untersagt wurde, die fraglichen Netzstecker in der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und mit dem er verpflichtet wurde, über die Menge der von ihm in der Schweiz Seite 3 O2013_007