Mit Eingabe vom 20. März 2013 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig. Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 15'000.– wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 23. April 2013 Frist zur Klageantwort angesetzt. Diese Verfügung wurde vom Beklagten innert der 7-tägigen Abholfrist auch nach wiederholtem Zustellungsversuch nicht abgeholt. Nachdem innert Frist weder eine Klageantwort, noch ein Gesuch um Fristerstreckung erfolgte, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt, welche unbenutzt verstrichen ist. Am 14. August 2013 erging ein Teilurteil,