4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse gemäss Ziffer 1, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum von ihm persönlich oder der von ihm kontrollierten Einzelfirma befinden, der Klägerin herauszugeben oder zu vernichten. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, CHF 2'350.00, zuzüglich Zins von 5% ab Einreichung dieser Klage, zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %‚ zulasten der beklagten Partei." Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte