{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:46:27", "Checksum": "198fe9039aad366c2a82f3ecb4784e75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\nNachdem der Beklagten mit Teilurteil vom 14. August 2013 zur Auskunft\nund Rechnungslegung unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) verpflichtet worden war und der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam,\nist die zuständige Strafuntersuchungsbehörde entsprechend zu informieren.\n\nSeite 14\nO2013_007\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nAusgangsgemäss unterliegt die Klägerin in einem vernachlässigbar geringen Umfang, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 107'350.– auf\nCHF 10'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG i.V.m.\nArt. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– zu ersetzen (Art. 27\nPatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der nicht beanspruchte Anteil des\nKostenvorschusses ist der Klägerin zurückzuerstatten.\n\nDer Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist auf\nCHF 18'000.– festzusetzen (Art. 3 und Art. 5 KR-PatGer). Die geltend\ngemachten Auslagen für den Patentanwalt von CHF 2'350.– (inkl. 8%\nMWSt.) bzw. CHF 2'174.– (exkl. 8% MWSt.) sind im Umfang von\nCHF 2'156.– (exkl. 8% MWSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 9 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 3 lit. a KR-PatGer). Der Beizug eines Patentanwalts für die Abklärung\nder Patentverletzung und die entsprechende Abfassung des Abmahnschreibens war vorliegend notwendig. Nicht zum patentanwaltlichen Aufwand gehört allerdings die Gebühr für den Betreibungsregisterauszug im\nUmfang von CHF 18.–. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF\n20'156.– zzgl. 8% MWSt., insgesamt somit auf CHF 21'768.50 festzusetzen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 18'240.– zu bezahlen.\nIm Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche sich noch in seinem Besitz\nbefindlichen Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,\n\na) mit einem Gehäuse und,\n\nSeite 15\nO2013_007\n\nb) im Gehäuse verschieblich gelagert zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte aufweisen,\n\nc) welche Kontaktstifte entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse heraus sowie in eine Passivstellung\nin das Gehäuse hinein schiebbar sind,\n\nd) mit einem Arretierkörper, bestehend aus drei einzelnen Abschnitten, welche die Gestalt eines „n“ haben, der gegenüber\ndem Gehäuse und den Steckkontakten beweglich ist und,\n\ne) durch einen Steckkontakt ausserhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der Arretierkörper auf den\nSchiebewegen der übrige Steckkontakte angeordnet ist und\ndadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts von der\nPassiv- in die Aktivstellung verhindert,\n\nf) wobei der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes\nin die Aktivstellung in die erwähnte Länge verschiebbar ist, in\nwelcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die\nAktivstellung verhindert,\n\nnamentlich diejenigen unter der Bezeichnung \"World USB Travel\nCharger\", innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils\nzu vernichten.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.\n\n4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der\nKlägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat\nder Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe\nvon CHF 10'000.– zu ersetzen. Der nicht beanspruchte Anteil des\nKostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet.\n\n5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 21'768.50 zu bezahlen.\n\nSeite 16\nO2013_007\n\nDieses Urteil geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– den Beklagten (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 19. März 2014\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 20.03.2014\n\nSeite 17\n"}