{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "c165f630ed57f0f17c05ef01bfcf0d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\nDie Klägerin geht grundsätzlich davon aus, dass 3'000 Stück dieses\nNetzsteckers bestellt worden sind, beziffert ihre Forderung schliesslich\nauf mindestens CHF 18'311.10, ausgehend von 1'500 bestellten Stück.\nZunächst ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden kann, als\nsie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der Klage muss die Forderung beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO; Art. 85 Abs. 2 ZPO); eine \"Mindestangabe\" bzw. eine Angabe \"entwederQ oder\" ist nicht zulässig. Die klagende\nPartei muss sagen, was sie will. 9 Ferner ist für den vom Beklagten erzielten Gewinn nicht die Bestellmenge, sondern die (geschätzte) Anzahl verkaufter Netzstecker massgebend. Da die Klägerin sinngemäss von 1'500\nverkauften Netzsteckern ausgeht, ist von einem erzielten Gewinn von\nCHF 18'240.– (1'500 x CHF 12.16) auszugehen.\n\nDer Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der\nRechtsverletzung beruht. Massgebend ist dabei, ob und inwieweit beim\nVertrieb der verletzenden Produkte das verletzte Recht für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Höhe des Anteils, zu welchem die erzielten\nGewinne auf der Rechtsverletzung beruhen, ist nach richterlichem Er-\n\n8\nLeumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht,\nDiss., Basel/Genf 2005\n9\nPahud, DIKE-Komm-ZPO, N 6 zu Art. 221 ZPO\n\nSeite 12\nO2013_007\n\nmessen zu schätzen.10 Beim vorliegenden Netzstecker ist der erfindungsmässe Anteil offensichtlich zentral; ausschlaggebend ist die technische und hier patentgeschützte Funktionalität. Es rechtfertigt sich daher,\nden Beklagten zu verpflichten, den ganzen Gewinn im Umfang von\nCHF 18'240.– herauszugeben.\n\n4.4 Die Klägerin verlangt sodann einen Zins von 5% ab 2. Januar 2013.\nIn der Begründung erwähnt die Klägerin diese Forderung und deren Zeitpunkt der Entstehung allerdings nicht weiter. Damit ist sie ihrer Behaup-\ntungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, weshalb die Klage\nim Umfang der Zinsforderung abzuweisen ist.\n\n4.5 Ferner macht die Klägerin Schadenersatz für vorprozessuale Patent-\nanwalts- und Rechtsanwaltskosten geltend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit Klageeinreichung unter diesem Titel Patentanwaltskosten von CHF 2'350.– zzgl. 5% Zins seit 20. März 2013 geltend\nmachte und mit ihrer Stellungnahme betreffend Bezifferung der Forderungsklage noch zusätzlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von\nCHF 1'001.10, insgesamt CHF 3'351.10 zzgl. 5% Zins seit 2. Januar\n2013. In der Begründung ist dann die Rede von CHF 3'128.70; wie die\nKlägerin auf diesen Betrag kommt, ist nicht nachvollziehbar.\n\nDa die Klage – wie bereits erwähnt – bei deren Einreichung zu beziffern\nist (Art. 84 Abs. 2 ZPO) und die geltend gemachten Kosten zu jenem\nZeitpunkt zudem bereits feststanden, kann das Rechtsbegehren nur noch\nnach den Voraussetzungen der Klageänderung (Art. 227/230 ZPO) geändert werden. Selbst wenn diese Voraussetzungen als gegeben erachtet\nwürden, so sind die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie die notwendigen Auslagen\ndes Patentanwalts im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten\n(s. nachfolgend Ziff. 6). In der Regel werden mit dem Anwaltstarif nur die\nmit der Vorbereitung und Durchführung des Prozesses unmittelbar zusammenhängenden notwendigen Auslagen berücksichtigt. Dazu können\nauch Kosten gehören, die vorprozessual angefallen sind, d.h. Kosten, die\nim Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder\nnützlich waren für die Vorbereitung oder mögliche Verhinderung des Prozesses.11 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den geltend gemachten\nAufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Patentverletzung vorliegt sowie mit der entsprechenden Abmahnung/Unterlassungs-\n\n10\nKohler, sic! 2008 S. 564, 567; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. A., N 62 zu Art. 73 PatG\n11\nSuter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nN 31 und N 38 zu Art. 95 ZPO\n\nSeite 13\nO2013_007\n\nund Verpflichtungserklärung vom 2. Januar 2013 bzw. 1. Februar 2013\nzweifellos um vorprozessuale Auslagen, die mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Im\nSchreiben wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass dies ein letzter Versuch sei, die Sache aussergerichtlich zu erledigen und entspricht\neinem üblichen Vorgehen, bevor Klage eingereicht wird. Diese Kosten\nsind daher nicht unter dem Titel \"Schadenersatz für vorprozessuale Auslagen\", sondern unter dem nachfolgenden Titel \"Kosten- und Entschädigungsfolgen\" abzugelten.\n\n4.6 Die Klägerin beantragt sodann, dass sämtliche patentverletzende\nNetzstecker, die sich im Besitz des Beklagten befinden würden, ihr herauszugeben oder zu vernichten seien. Gemäss Art. 8 PatG stellt nicht\nnur der effektive Verkauf, sondern auch der Besitz zum Verkauf eine Patentverletzung dar. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, sämtliche\nNetzstecker gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils vom 14. August\n2013, die sich noch im Besitz des Beklagten befinden, innert 10 Tagen\nseit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.\n\n5. Überweisung an Strafrichter\n\n"}