{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "c165f630ed57f0f17c05ef01bfcf0d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\n4.2 Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht (Art. 73 PatG). Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht\naufgrund einer Patentverletzung sind der Schaden, die Widerrechtlichkeit,\ndas Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen\nschädigender Handlung und Schaden.\n\nDer Schaden ist vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Ist das nicht möglich, ist der Schaden vom\nRichter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen\n(Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein als auch auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf\nseinen Eintritt zu schliessen.\n\nAlternativ zum Schadenersatzanspruch besteht der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns des Verletzers. Dabei handelt es sich um einen\nSonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR).\nDie Gewinnherausgabe ist in diesem Fall nicht Ersatz für einen Schaden\ndes Patentinhabers, sondern Herausgabe der dem auftragslosen Geschäftsführer entstandenen Vorteile.1 Gestützt auf Art. 423 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, die sich aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, sofern der Geschäftsführer bösgläubig\nim eigenen Interesse handelte. Der Gewinn besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Verletzers und dem Wert, den es\nohne die Patentverletzung aufweisen würde. Dabei ist der Nettogewinn\nmassgebend; vom Erlös, der mit patentverletzenden Produkten erzielt\nworden ist, sind die Kosten abzuziehen, die dem Verletzer für die Erzielung dieses Ertrags erwachsen sind.2\n\n1\nBGE 132 III 379 E. 3; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. A., Bern 2010, N 60 zu Art. 73\nPatG\n2\nBGE 134 III 306 E. 4.1.1; BGE 129 III 422 E. 4\n\nSeite 10\nO2013_007\n\n4.3 Was die Gewinnherausgabe betrifft, so ist unbestritten, dass der\nBeklagte mit dem Verkauf der patentverletzenden Netzstecker im eigenen\nInteresse und nicht in demjenigen der Klägerin handelte und dass der\nBeklagte damit einen Gewinn erzielt hat. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung setzt die Herausgabe des Verletzergewinns\nBösgläubigkeit des Geschäftsführers voraus.3 Bösgläubig ist, wer,\ngemessen am Massstab von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), wusste,\nwissen musste oder wissen konnte, dass eine fehlerhafte Rechtsstellung\nvorliegt. Der Richter hat gemäss Art. 4 ZGB nach freiem Ermessen zu\nurteilen, wann die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit\nvorliegt.4 Die Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 ZGB kann darin\nliegen, dass der Gutgläubige zur Entdeckung des Rechtsmangels\nerforderliche Nachforschungen unterlassen hat. Damit stellt sich die\nFrage, welche Nachforschungen zu tätigen sind, damit der\nGutglaubensschutz nicht dahinfällt.5 Eine allgemeine Erkundigungspflicht\nbesteht nicht, doch muss – wer Grund zum Verdacht hat – Abklärungen\ntreffen. Nur wer Zweifel nicht abklärt, ist unaufmerksam.6\n\nDie Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar und 1. Februar 2013 wegen der Patentverletzung abgemahnt. Ab diesem Zeitpunkt\nsteht die Bösgläubigkeit des Beklagten ausser Frage. Sie ist indes schon\nfrüher eingetreten. Der Beklagte bezieht als Händler ein technisches Produkt aus Taiwan. Wer ein Produkt, das von der Gattung her durchaus unter Patentschutz fallen könnte, von einem Herkunftsort bezieht, von dem\nbekannt ist, dass dort den Immaterialgüterrechten Dritter nicht durchwegs\ndie angemessene Beachtung geschenkt wird, der muss entsprechende\nAbklärungen treffen, bevor er das Produkt auf den Markt bringt.7 Das hat\nder Beklagte unterlassen; damit ging ihm der gute Glaube ab, und zwar\nvon vorneherein, d.h. schon vor Erhalt der Abmahnungen.\n\nDa der Beklagte seiner Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nicht\nnachgekommen ist, ist eine Schätzung des Gewinns analog Art. 42 Abs. 2\nOR vorzunehmen. Dabei muss die Klägerin als beweisbelastete Partei alle Umstände, die für die Erzielung eines Gewinns oder für dessen Verminderung sprechen, soweit möglich und zumutbar darlegen. Es reicht\naus, wenn sie Anhaltspunkte vorbringt, die den geltend gemachten An-\n\n3\nBGE 126 III 69 E. 2a; BGE 129 III 422 E. 4\n4\nBSK ZGB I-Honsell, N 9, N 38 zu Art. 3 ZGB\n5\nKoller, Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, Freiburg\n1985, N 151\n6\nBK-Jäggi, N 128 zu Art. 3 ZGB\n7\nvgl. Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, N 47 zu § 139 PatG\n\nSeite 11\nO2013_007\n\nspruch nach Rechtsgrund und Umfang plausibel erscheinen lassen. Es\ngenügt, wenn die Klägerin lediglich einen plausiblen Forderungsbetrag\nbehauptet, ohne dass sie weitere Rechnungsposten im Einzelnen darzulegen hätte. 8\n\nBelegt ist, dass der Verkaufspreis des fraglichen Netzsteckers CHF 14.90\nbeträgt, und nicht CHF 14.95, wie die Klägerin behauptet. Dass der Netzstecker von der Firma Yueh-In Co., Ltd. in Taiwan zu einem Einkaufspreis\nvon USD 3.– pro Stück bezogen wurde, geht aus den von der Klägerin\neingereichten Belegen zwar nicht hervor, ist allerdings möglich und blieb\nvom Beklagten unbestritten. Mangels Auskunft und Rechnungslegung ist\nes der Klägerin nicht möglich, diesbezüglich genauere Angaben zu machen.\n\nDa allfällige weitere Kosten seitens des Beklagten nicht geltend gemacht\nwurden, ist bei einem Kurs von USD 1 = CHF 0.9146 am 2. Januar 2013\nvon einem Gewinn pro Netzstecker von CHF 12.16 auszugehen\n(CHF 14.90 – CHF 2.74).\n\n"}