{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "c165f630ed57f0f17c05ef01bfcf0d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\nund die Endverbraucher gerichtet seien. Aufgrund von Beweissicherungen, die sie durchgeführt habe, habe sie sowohl die Mindestbestellmenge\nals auch die Preise für Reiseadapter ermitteln können. Die Yueh-ln Co.\nLtd. verkaufe gemäss Auskunft auf ihrer Webseite Reiseadapter und ähnlichen Adapter an Detailhändler ab einer Mindestbestellmenge von 3'000\nStück. Der Preis hierfür betrage USD 3.00 pro Reiseadapter. Die Preise,\nwelche von der Yueh-ln Co. Ltd. für einen Reiseadapter verlangt würden,\nseien dem Gericht zudem aus einem anderen Verfahren zwischen der\nKlägerin und einer anderen Gegenpartei bekannt.\n\nDie Reiseadapter seien vom Beklagten zu einem Preis von CHF 14.95\nauf seiner Webseite www.gudi.ch angeboten worden. Analysiere man das\nFacebook-Profil des Beklagten, so sei festzustellen, dass dieser gewisse\nProdukte immer wieder auf www.gudi.ch zum Verkauf anbiete, was sich\ndadurch begründe, dass die Bestellmenge eines Produktes so gross gewesen sei, dass es nicht an einem Tag habe abgesetzt werden können\nund der Beklagte die Restmenge nicht über einen anderen Verkaufskanal\nan Endverbraucher habe veräussern können. Unter Berücksichtigung\ndieser Fakten und des Wechselkurses vom 2. Januar 2013 (Tag der Feststellung der Patentverletzung) ergebe sich folgende Berechnung für den\nVerletzergewinn (diesbezüglich sei der Vollständigkeit halber aufgeführt,\ndass dem Beklagten abgesehen von den Kosten für den Erwerb der patentverletzenden Reiseadapter keine weitere Abzüge angerechnet werden könnten, da die Klägerin hierfür schlichtweg keine Anhaltspunkte habe):\n\nKosten CHF 2,7426 x 3'000 CHF 8'227.80\nUmsatz CHF 14.95 x 3'000 CHF 44'850.–\nGewinn CHF 36'622.20\n\nDa es sich vorliegend nur um eine Schätzung durch die Klägerin handle,\ndie aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yueh-In Co. Ltd\nerfolgt sei, wäre eine Reduktion der geforderten Summe durch das Gericht möglich. In diesem Falle wäre es aus Sicht der Klägerin nicht vertretbar, wenn eine Minimalbestellmenge von 1'500 Stück der patentverletzenden Adapter unterschritten würde. In diesem Fall würde nämlich davon ausgegangen, dass die Lieferantin des Beklagten, eine über 50% geringere Bestellmenge zu liefern bereit gewesen wäre, als es normalerweise bei asiatischen Herstellern gleichartiger Produkte üblich sei. Der\nGrund für die hohen Mindestbestellmengen liege im Umstand, dass die\nKosten für einen einzelnen Adapter bei asiatischen Herstellern derartig\n\nSeite 8\nO2013_007\n\nniedrig seien, dass auf jedem Produkt nur eine minimale Marge bestehe.\nDamit also ein derartiges Unternehmen überhaupt profitabel sein könne,\nmüssten grosse Mengen an Produkten gekauft werden. Ausgehend von\neiner Bestellmenge von 1'500 Stück müsste auch von einem Verletzergewinn ausgegangen werden, der die Hälfte des voranstehend berechneten Gewinnes und somit CHF 18'311.10 ausmache. Es gebe keine Anzeichen für einen derartig geringen Gewinn, so dass eine derartige Verminderung bei der Schätzung des Verletzergewinnes nicht als gerechtfertigt\nerscheine, aber als unterste Grenze für eine Schätzung angesehen werden könnte.\n\nDer Anspruch auf Gewinnherausgabe setze voraus, dass zwischen der\nEinmischung in die fremde Rechtssphäre und der Gewinnerzielung ein\nKausalzusammenhang bestehe. Der Verletzer habe den Gewinn demnach nur insoweit herauszugeben, als dieser kausal auf die Eingriffshandlung zurückgeführt werden könne. Dass der Verkauf der patentverletzenden Reiseadapter zu einem Preis von CHF 14.95 bei einem Einkaufspreis\nvon CHF 2.7426 geeignet sei, einen Gewinn zu erzielen, stehe ausser\nFrage. Der hierdurch erzielte Gewinn sei erst durch den Eingriff in ihre\nRechtssphäre möglich geworden und habe sich auch nur aufgrund der\nRechtsverletzung der Beklagten realisiert. Es bestehe somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung ihrer absoluten\nSchutzrechte und der Gewinnerzielung durch den Beklagten.\n\nDer Gewinn sei vom Beklagten bösgläubig erzielt worden, da der Inhalt\nveröffentlichter europäischer Patente gemäss unwiderlegbarer Vermutung\nals bekannt gelten würden. Die Veröffentlichung des Klagepatents sei am\n16. August 2006 erfolgt. Der Beklagte habe somit bösgläubig gehandelt,\nals er die Raubkopien am 24. Dezember 2012 auf seinem lnternetportal\nzum Verkauf angeboten habe. Der Beklagte sei zudem mit Schreiben\nvom 2. Januar 2013 auf die Schutzrechtslage aufmerksam gemacht worden und sei spätestens ab Erhalt des besagten Schreibens bösgläubig.\n\nSomit seien sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 423 OR erfüllt und\nes bestehe ein Anspruch ihrerseits gegenüber dem Beklagten auf Gewinnherausgabe. Ihr stünden somit ein Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR über CHF 3'128.70 sowie ein Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 423 OR über CHF 18'311.10 zu, was total\neinen Leistungsanspruch über CHF 21'439.80 ergebe.\n\n3.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\nSeite 9\nO2013_007\n\n4. Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Vernichtung\n\n4.1 Sowohl Bestand des Klagepatents als auch die Aktivlegitimation der\nKlägerin (als ausschliessliche Lizenznehmerin) sind nicht bestritten.\nEbenfalls unbestritten ist eine Patentverletzung seitens des Beklagten,\nindem er die fraglichen Reiseadapter vertrieben bzw. verkauft hat. Auch\ndass er mit dem Verkauf einen Gewinn erzielt hat, lässt der Beklagte unbestritten.\n\n"}