{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "c165f630ed57f0f17c05ef01bfcf0d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\nDie Klägerin verlangt zum einen Schadenersatz für vorprozessuale Pa-\ntentanwalts- und Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2'350.– bzw.\nCHF 1'001.10, total CHF 3'351.10. Diese vorprozessualen Anwaltskosten\nseien notwendig und angemessen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines\nPatentanwaltes und Rechtsanwaltes in Patentstreitigkeiten stehe ausser\nFrage. Die Komplexität von Patentstreitigkeiten und die Vielzahl von Verletzern, welche die Klägerin zum Ergreifen von rechtlichen Schritten\nzwingen würden, würden den Beizug eines Anwaltes unumgänglich machen. Zudem sei im Zeitpunkt der Abmahnung das Ausmass der Patentverletzung noch nicht abschätzbar gewesen. Das Versenden eines Abmahnschreibens entspreche dem gängigen Vorgehen bei Patentstreitigkeiten. Zudem habe sie im Sinne von Art. 423 OR Einsicht in die Rechnungslegung des Beklagten verlangt, um überhaupt einen Vergleich mit\ndem Beklagten abschliessen zu können. Der Beklagte habe aber nie Stellung zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen genommen und auch nie\nerklärt, dass er Verletzungshandlungen in Zukunft unterlassen werde. Bei\nder Beurteilung der Angemessenheit sei ein objektiver Massstab anzulegen. Basis bilde der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für eine korrekte Erledigung des Auftrags benötige. Vorliegend habe der Patentanwalt einen Stundensatz von CHF 264.– verrechnet. Dementsprechend\nliege bei einem Rechnungsbetrag von CHF 2'350.– ein gesamter Zeitaufwand von acht Stunden und 54 Minuten vor. Sowohl der Zeitaufwand\nals auch der Stundensatz seien im vorliegenden Fall angemessen und\nwürden sogar unter den durchschnittlichen Ansätzen von Patentanwälten\nliegen. Die Angemessenheit sei somit sicherlich gegeben. Das Gleiche\ngelte auch für die vorprozessual verursachten Honorarforderungen des\nRechtsanwalts. Die Honorarforderung liege an der unteren Grenze der\nbranchenüblichen Honoraransätze, da mit einem Stundensatz von\nCHF 300.– abgerechnet worden sei.\n\nDer Schaden sei zudem durch widerrechtliche Handlungen des Beklagten\nherbeigeführt worden, da dieser das betreffende Patent verletzt habe. Die\nWiderrechtlichkeit der Verletzungshandlungen des Beklagten seien in\nDispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils des Bundespatentgerichtes vom 14. August 2013 festgestellt worden.\n\nSeite 6\nO2013_007\n\nDas widerrechtliche und verschuldete lnverkehrbringen der Reiseadapter\ndurch den Beklagten sei natürlich und adäquat kausal für die bei ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten und den entgangenen Gewinn gewesen. Die durch den Beklagten begangene Patentverletzung stelle eine\nnotwendige Bedingung für die bei ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie den entgangenen Gewinn dar (natürliche Kausalität). Der\nEingriff des Beklagten in ihre Rechtssphäre sei nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, den\neingetretenen Erfolg zu bewirken, da der Beizug von Anwälten als die erfolgversprechendste Vorgehensweise zur Unterbindung von Verletzungshandlungen gelte.\n\nDer Beklagte habe wissentlich und willentlich gehandelt. Im Patentregister veröffentlichte Patentanmeldungen würden als allgemein bekannt gelten. Von den Verletzungshandlungen habe der Beklagte trotz einer Abmahnung keinen Abstand genommen, so dass offensichtliches Verschulden vorliege. Somit seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1\nOR erfüllt, so dass der Beklagte ihr für die vorprozessualen Kosten\nCHF 3'128.70 zu erstatten habe.\n\nZum andern verlangt die Klägerin Gewinnherausgabe. Mit Teilurteil des\nBundespatentgerichtes vom 14. August 2013 sei festgestellt worden,\ndass der Beklagte durch seine Handlungen ihr Patent verletze. Es liege\nsomit ein Eingriff in fremde Rechtsgüter in Form einer Verletzung absolut\ngeschützter Rechte vor. Die damit einhergehenden Handlungen nehme\nder Beklagte in eigenem Interesse und entgegen ihrem Willen vor, so\ndass eine Geschäftsanmassung gegeben sei.\n\nAufgrund der fehlenden Rechnungslegungsunterlagen des Beklagten\nkönne sie den erzielten Verletzergewinn nicht genau bestimmen. Jedoch\nsei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,\ndass die Yueh-ln Co. Ltd. mit Sitz in Taiwan die Kopie des \"Reiseadapters\" hergestellt habe. Dieser Schluss dränge sich aufgrund des Designs\nund der Ausfertigung des patentverletzenden Adapters auf. Zudem habe\nsie bereits in der Vergangenheit insbesondere in Europa zu einem erheblichen Teil patentverletzenden Adaptern gleicher oder ähnlicher Ausführungsform wie im vorliegenden Fall zu tun gehabt, die von der Yueh-ln\nCo. Ltd. hergestellt worden seien. Die Webseite der Yueh-ln Co. Ltd. liefere zusätzliche Hinweise darauf, dass diese taiwanesische Gesellschaft\nden europäischen und auch den Schweizer Markt aktiv bearbeiten würde.\nSo sei die gesamte Webseite auf Englisch verfasst. Zudem würden Produkte hergestellt, die direkt für Detailhändler in Europa und der Schweiz\n\nSeite 7\nO2013_007\n\n"}